Frühe Neuzeit (1500-1800)
Verwaltung und Gerichtsbarkeit

Ebenso wie der Bildungsbereich wurden die Verwaltung und das Gerichtswesen weiter entwickelt. Das dies nicht immer nur in positiver Hinsicht geschah, wurde an den Hexenverfolgungen deutlich. Die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit nahm in der frühen Neuzeit neue Formen an und wandelte sich grundlegend. Da die Territorien an Rhein und Ruhr sehr groß waren, bauten die Landesherren einen großen Beamtenapparat auf, der die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit übernahm. In den Städten entstanden Ratskollegien, die sich um den Schriftverkehr kümmerten und diesen entsprechend an den Stadtherren weiterleiteten. Dazu kam, dass ab dem 15. und 16. Jahrhundert die einzelnen Stände, wie die Ritter und das Bürgertum, mehr Mitbestimmung bekamen, wodurch die Macht der Landesherren eingeschränkt wurde. Die unteren Stände allerdings durften zu diesem Zeitpunkt noch nicht in den städtischen Rat eintreten. Die ständische Mitbestimmung wurde jedoch nicht immer von den Landesherren akzeptiert und von ihnen teilweise sogar umgangen. In der Stadt Hamm durften die Stände bereits seit 1419 ihren Rat frei wählen. Im Jahr 1567 rebellierten die Bürger gegen den Drosten, den Vertreter des Kurfürsten, und stürmten bewaffnet das Rathaus von Hamm.
In Bezug auf die Gerichtsbarkeit sind noch die zahlreichen Hexenverfolgungen zu erwähnen. Zwischen dem 15. und 17. Jahrhundert fanden überall im Ruhrgebiet Hexenverurteilungen statt. Die angeblichen Hexen wurde beschuldigt, durch Zauberei Tiere und Menschen krank zu machen und die Ernte durch Unwetter zu vernichten. Die Verdächtigen wurden meist aufgrund von Denunziationen angeklagt und wurden so lange gefoltert, bis sie gestanden. Dabei war es unerheblich, ob das Geständnis richtig war. Wichtig war nur, dass der Angeklagte zugab, eine Hexe bzw. ein Hexenmeister zu sein. Die Grundlage für die Folterverhöre bildete der so genannte „Hexenhammer“, eine Schrift, in der genau beschrieben wurde, durch welche Praktiken und Foltermethoden eine Hexe zu erkennen war. Häufig wurde die besonders zweifelhafte „Wasserprobe“ durchgeführt. Die angebliche Hexe wurde dabei gefesselt in ein Gewässer geworfen. Wenn die Person unterging und somit ertrank, galt sie danach als unschuldig. Blieb sie jedoch an der Wasseroberfläche, galt sie als schuldig und wurde danach auf dem Scheiterhaufen verbrannt. Um den anstehenden Hinrichtungen zu entgehen, begingen die Beschuldigten häufig Selbstmord. In Witten fanden innerhalb nur eines Jahres 14 Verbrennungen statt. Auch in Dortmund fanden 1593 insgesamt 14 Verbrennungen statt.